1 Fundstelle des Originaltextes: 2BGBl. I 1997, 547
1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
2.
3Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
3.
4Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4.
5Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. 6Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. 7Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973